von Redaktion eGovPraxis Personal
Sachverhalt
Der Antragsteller ist am 01.05.2016 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt worden. Mit Verfügung vom April 2019 hat der Antragsgegner die laufbahnrechtliche Probezeit des Antragstellers um ein Jahr bis zum 30.04.2020 mit der Begründung verlängert, seine Bewährung in der dreijährigen Regelprobezeit könne noch nicht abschließend festgestellt werden. Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom April 2020 die Probezeit erneut und zwar um sechs Monate bis zum 31.10.2020 verlängert. Der Antragsgegner hat diese Verfügungen jedoch im November 2020 aufgehoben. Mit Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums vom 29.10.2020 wurde der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Diese Entlassungsverfügung hat sich maßgeblich auch auf die Leistungen des Antragstellers in der verlängerten Probezeit gestützt. Gegen diese Entlassungsverfügung hat der Antragsteller Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums wiederherzustellen, abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Entscheidung
Das OVG hat mit dem vorliegenden Beschluss vom 02.03.2022 – 6 B 850/2 zu den Voraussetzungen einer Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit Stellung genommen. Die im Rahmen des auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gehe hier zu Gunsten des Antragstellers aus.
Die angefochtene Entlassungsverfügung erweise sich als rechtswidrig, weil sie sich maßgeblich auch auf die Leistungen des Antragstellers in der verlängerten Probezeit stütze, die aufgrund der Aufhebung der Verfügungen des Antragsgegners jedoch nicht zur Probezeit i. S. v. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG zähle. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.
Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt habe bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden könne, sei allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Sein Verhalten nach Ablauf der Probezeit bleibe daher außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassung zunächst noch weiter Dienst geleistet habe.
Das Verhalten nach Ablauf der Probezeit könne allenfalls ergänzend insoweit berücksichtigt werden, als es Rückschlüsse auf das Verhalten während der Probezeit und darauf zulasse, wie dieses im Gesamtzusammenhang zu gewichten sei.
Im konkreten Fall sei daher die Entlassungsverfügung rechtswidrig, weil sie sich maßgeblich auch auf das Leistungsbild des Antragstellers nach Ablauf der Probezeit stütze.
Die Beschwerde habe daher im Ergebnis Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums werde wiederhergestellt.
Praktische Bedeutung
Das OVG Nordrhein-Westfalen macht in dieser Entscheidung deutlich, dass eine Entlassungsverfügung, wenn sich die Verlängerung der Probezeit als rechtswidrig erweist und deshalb aufzuheben ist, regelmäßig nicht gleichwohl darauf bzw. die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen gestützt werden kann. Das OVG weist außerdem darauf hin, dass eine Aufhebung der Verlängerung der Probezeit und die daraus folgende Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung allerdings nicht zur Konsequenz haben, dass der Dienstherr gehindert ist, erneut über eine Verlängerung der (Regel-)Probezeit bis zum Erreichen der Höchstdauer bzw. über eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit zu entscheiden.