Fazit
Der Fall zeigt, dass es gefährlich sein kann, die Verantwortlichkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu verwischen. Schon bei Vertragsschluss sollte klar festgelegt werden, wer die Ausführungsplanung zu erbringen hat. Falls sich hierzu im Vertrag keine Regelung findet, trägt der Auftragnehmer die Planungsverantwortung.
Auch nach Vertragsschluss ist es für den Auftragnehmer wichtig, bei einer vertraglich festgelegten Planungsverantwortung des Auftraggebers aktiv die Vorlage der Ausführungsplanung einzufordern. Dies gilt z.B. auch, wenn es um Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen geht. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die geplante Ausführung, muss er dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich Bedenken anzumelden (bei Vereinbarung der VOB/B ergibt sich eine Verpflichtung hierzu aus § 4 Abs. 3 VOB/B, unabhängig hiervon besteht die Prüf- und Bedenkenhinweispflicht auch beim BGB-Vertrag).
Dabei sollte er den Auftraggeber in verständlicher Weise auf das Problem und die hiermit verbundenen Risiken aufmerksam machen. Einen Lösungsvorschlag sollte der Auftragnehmer hierbei grundsätzlich nicht unterbreiten. Denn ansonsten übernimmt er stillschweigend die Planungsverantwortung für die Änderung.
Falls der Auftraggeber ihm die Ausführungsplanung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, sollte der Auftragnehmer umgehend Behinderung anzeigen (bei einem VOB-Vertrag ist eine Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B in der Regel Voraussetzung dafür, dass der Auftragnehmer Schadensersatz oder Entschädigung für die Behinderung geltend machen kann). Der Auftraggeber gerät in Annahmeverzug, wenn der Auftragnehmer ihm seine Leistung anbietet, aber aufgrund einer fehlenden Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nicht erbringen kann.
In diesem Fall hat der Auftragnehmer nach § 642 BGB einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch gegen den Auftraggeber. Außerdem kann er den Vertrag unter den in § 643 BGB genannten weiteren Voraussetzungen kündigen (bei Vereinbarung der VOB/B ergibt sich die Kündigungsmöglichkeit aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B unter den dort genannten Voraussetzungen).
Im Übrigen ist es wichtig, dass der Auftragnehmer seine Haftpflichtversicherung unverzüglich informiert, wenn es – wie in dem Fall, über den das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte – durch Fehler des Auftragnehmers bei der Planung oder Ausführung zu Schäden am Gebäude gekommen ist. Den Auftragnehmer trifft als Versicherungsnehmer eine entsprechende Anzeigeobliegenheit gegenüber seiner Versicherung. Erfüllt er diese Obliegenheit nicht, droht ihm im schlimmsten Fall der vollständige Verlust des Versicherungsschutzes.
Schließlich sollte der Auftragnehmer frühzeitig prüfen, ob möglicherweise ein Drittunternehmer ebenfalls für den Schaden verantwortlich sein könnte. In diesem Fall bestehen möglicherweise gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass solche Ansprüche bereits vor einer Zahlung des Auftragnehmers an den Auftraggeber verjähren können.
Maßgebend ist die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Sofern bereits ein gerichtliches Verfahren zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer anhängig ist, bietet es sich an, den möglichen Gesamtschuldner über eine Streitverkündung in das Verfahren einzubeziehen. Damit wird einerseits die Verjährung gehemmt. Andererseits wird hierdurch erreicht, dass der Streitverkündete an die maßgeblichen Feststellungen im Verfahren gebunden wird.