Leistungserbringung ohne Ausführungsplanung
Recht & Verwaltung22 Juni, 2022

Kein Mitverschulden des AG bei Leistungserbringung ohne Ausführungsplanung

Der Auftragnehmer übernimmt stillschweigend die Planungsverantwortung, wenn er seine Leistungen trotz fehlender Ausführungsplanung des Auftraggebers ausführt. Laut einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt haftet der Auftragnehmer allein, wenn die Ausführung fehlerhaft ist.

RA Claus Rückert

Blick auf den Fall

Der Auftraggeber (AG) lässt auf einem älteren Bestandsgebäude in den Jahren 2012 und 2013 ein Staffelgeschoss mit 2 Penthouse-Wohnungen in Holzbauweise errichten. Den Auftragnehmer (AN) beauftragt er mit der Ausführung der Dachdecker-, Spengler-, und Abdichtungsarbeiten. Der AN beginnt mit den Arbeiten, ohne zuvor vom AG eine Ausführungsplanung zu erhalten. Im Zuge der Arbeiten nimmt der AN einen Einschnitt in der Attika vor, um einen Dachablauf zu erstellen. Einen in diesem Zusammenhang herzustellenden fachgerechten Anschluss der Folienabdichtung an die Wasserfangkästen nimmt der AN nicht vor.

In der Folge tritt an der entsprechenden Stelle Wasser in die Baukonstruktion ein. Hierdurch kommt es zu einem erheblichen Feuchtigkeitsschaden am Neubauteil. Der AG verlangt hierfür Schadensersatz vom AN.

Der AN beruft sich zunächst darauf, dass die Herstellung eines fachgerechten Anschlusses der Folienabdichtung an die Wasserfangkästen nicht seine Aufgabe gewesen sei, sondern vom Verputzer hätte erstellt werden müssen. Außerdem vertritt er die Auffassung, dass es sich um eine Sonderkonstruktion gehandelt habe.

Der AG habe es versäumt, die hierzu notwendige Detailplanung der Sonderkonstruktion vorzunehmen. Außerdem habe es der AG versäumt, ihn bei der Ausführung ordnungsgemäß zu überwachen. Er hafte daher nicht für die Wassereintritte. Zumindest müsse sich der AG wegen der fehlenden Detailplanung und der nicht ordnungsgemäßen Überwachung ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.

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Das Urteil des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt spricht in seinem Urteil vom 11.04.2022 - 29 U 155/21 dem AG Schadensersatz für die Feuchteschäden zu. Der AN schuldet dem AG aus dem geschlossenen Werkvertrag eine funktionierende Abdichtung und Entwässerung der Dachflächen. Der AN hat die Attika eingeschnitten, um einen Dachablauf zu erstellen.

Daher hätte es ihm auch oblegen, dafür zu sorgen, dass durch diesen Einschnitt kein Wasser in die darunterliegende Baukonstruktion eintritt. Zumindest hätte der AN als Abdichtungsexperte den AG auf das besondere Gefahrenpotenzial der von ihm erstellten Öffnung hinweisen und auf die Wichtigkeit einer fachgerechten Abdichtung aufmerksam machen müssen.

Der AN kann sich nicht darauf berufen, keine Ausführungsplanung vom AG bekommen zu haben. Indem der AN seine Leistungen ohne entsprechende Planung ausgeführt hat, hat er konkludent die Planungsverantwortung übernommen. Die Situation ist dementsprechend nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen der AG dem AN eine fehlerhafte Planung zur Verfügung stellt. Dementsprechend liegt ein Mitverschulden des AG insofern nicht vor.

Darüber hinaus kann der AN sich auch nicht darauf berufen, nicht ordnungsgemäß überwacht worden zu sein. Eine fehlerhafte oder unzureichende Bauüberwachung kann von vornherein nach ständiger Rechtsprechung kein abzugsfähiges Mitverschulden des AG begründen.

Somit haftet der AN zu 100 % für die entstandenen Feuchtigkeitsschäden.

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der AN für die Herstellung des Anschlussdetails eine besondere Vergütung nach der VOB/C hätte beanspruchen können. Selbst wenn dies so wäre, ändert dies nichts an der Haftung des AN für den entstandenen Feuchteschaden.

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Fazit

Der Fall zeigt, dass es gefährlich sein kann, die Verantwortlichkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu verwischen. Schon bei Vertragsschluss sollte klar festgelegt werden, wer die Ausführungsplanung zu erbringen hat. Falls sich hierzu im Vertrag keine Regelung findet, trägt der Auftragnehmer die Planungsverantwortung.

Auch nach Vertragsschluss ist es für den Auftragnehmer wichtig, bei einer vertraglich festgelegten Planungsverantwortung des Auftraggebers aktiv die Vorlage der Ausführungsplanung einzufordern. Dies gilt z.B. auch, wenn es um Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen geht. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die geplante Ausführung, muss er dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich Bedenken anzumelden (bei Vereinbarung der VOB/B ergibt sich eine Verpflichtung hierzu aus § 4 Abs. 3 VOB/B, unabhängig hiervon besteht die Prüf- und Bedenkenhinweispflicht auch beim BGB-Vertrag).

Dabei sollte er den Auftraggeber in verständlicher Weise auf das Problem und die hiermit verbundenen Risiken aufmerksam machen. Einen Lösungsvorschlag sollte der Auftragnehmer hierbei grundsätzlich nicht unterbreiten. Denn ansonsten übernimmt er stillschweigend die Planungsverantwortung für die Änderung.

Falls der Auftraggeber ihm die Ausführungsplanung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, sollte der Auftragnehmer umgehend Behinderung anzeigen (bei einem VOB-Vertrag ist eine Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B in der Regel Voraussetzung dafür, dass der Auftragnehmer Schadensersatz oder Entschädigung für die Behinderung geltend machen kann). Der Auftraggeber gerät in Annahmeverzug, wenn der Auftragnehmer ihm seine Leistung anbietet, aber aufgrund einer fehlenden Mitwirkungshandlung des Auftraggebers nicht erbringen kann.

In diesem Fall hat der Auftragnehmer nach § 642 BGB einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch gegen den Auftraggeber. Außerdem kann er den Vertrag unter den in § 643 BGB genannten weiteren Voraussetzungen kündigen (bei Vereinbarung der VOB/B ergibt sich die Kündigungsmöglichkeit aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B unter den dort genannten Voraussetzungen).

Im Übrigen ist es wichtig, dass der Auftragnehmer seine Haftpflichtversicherung unverzüglich informiert, wenn es – wie in dem Fall, über den das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte – durch Fehler des Auftragnehmers bei der Planung oder Ausführung zu Schäden am Gebäude gekommen ist. Den Auftragnehmer trifft als Versicherungsnehmer eine entsprechende Anzeigeobliegenheit gegenüber seiner Versicherung. Erfüllt er diese Obliegenheit nicht, droht ihm im schlimmsten Fall der vollständige Verlust des Versicherungsschutzes.

Schließlich sollte der Auftragnehmer frühzeitig prüfen, ob möglicherweise ein Drittunternehmer ebenfalls für den Schaden verantwortlich sein könnte. In diesem Fall bestehen möglicherweise gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass solche Ansprüche bereits vor einer Zahlung des Auftragnehmers an den Auftraggeber verjähren können.

Maßgebend ist die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Sofern bereits ein gerichtliches Verfahren zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer anhängig ist, bietet es sich an, den möglichen Gesamtschuldner über eine Streitverkündung in das Verfahren einzubeziehen. Damit wird einerseits die Verjährung gehemmt. Andererseits wird hierdurch erreicht, dass der Streitverkündete an die maßgeblichen Feststellungen im Verfahren gebunden wird.

Bildnachweis: jat306/stock.adobe.com
Rückert
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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