Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen
Recht & Verwaltung20 April, 2022

Umgang mit Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen

Seit Beginn des Ukraine-Krieges hat sich die zuletzt ohnehin schon schwierige Beschaffungssituation wichtiger Baustoffe noch einmal verschärft – mit der Folge, dass Lieferengpässe und Preissteigerungen aktuell die dominierenden Themen der Bauprojektabwicklung sind. Wie geht man bei anstehenden Vergaben und bei bereits laufenden Projekten mit dieser Problematik um? Was ist bei möglichen Lösungsansätzen, wie z.B. der Vereinbarung von Preisgleitklauseln sowie begründeten Termin- und Vergütungsanpassungen, baubetrieblich zu beachten?

von Prof. Dr.-Ing. Thomas Sindermann

Nach der Covid 19-Pandemie, die Anfang 2020 das globale Wirtschaftssystem massiv getroffen hat und deren wirtschaftliche Auswirkungen bis zuletzt spürbar waren, stellt nun der Ukraine-Krieg zumindest die europäische Wirtschaft vor ähnliche Herausforderungen. Davon betroffen ist auch die deutsche Bauwirtschaft, da die Bauproduktion materialintensiv ist und die hierzulande eingesetzten Baustoffe, insbesondere Baustahl, Roheisen und Bitumen bislang in erheblichem Umfang aus Russland, der Ukraine und Weißrussland beschafft wurden. Seit Kriegsbeginn beklagen Bauunternehmen deshalb außerordentliche Lieferengpässe und Materialpreissteigerungen und versuchen, insoweit bedingte Bauablaufverzögerungen und Kostensteigerungen an die Auftraggeber weiterzugeben.

Um den kriegsbedingten Unwägbarkeiten der aktuellen Bauproduktion Rechnung zu tragen, gewinnt bei neuen und laufenden Vergabeverfahren die vertragliche Vereinbarung von Materialpreisgleitklauseln (auch: Stoffpreisgleitklausel) eine besondere Bedeutung. Bestehende Verträge sind unter bestimmten Voraussetzungen terminlich und/oder finanziell anzupassen (vgl. Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, BMWSB, vom 25.03.2022).

Den zwar nicht rechtsverbindlichen, gleichwohl aber richtungsweisenden Leitgedanken des Erlasses vom 25.03.2022 folgend, erörtert der Beitrag die wesentlichen baubetrieblichen Aspekte zu deren bauvertraglichen Umsetzung:

  • Vereinbarung von Preisgleitklauseln
  • Verlängerung von Ausführungsfristen
  • Anpassung der vertraglichen Vergütung

Vereinbarung von Preisgleitklauseln bei neuen und laufenden Vergabeverfahren

Bauverträge sind in aller Regel Festpreisverträge. Aufgrund der aktuell bestehenden finanziellen Unwägbarkeiten bei der Beschaffung bestimmter Baustoffe soll bzw. kann bei neuen und laufenden Vergabeverfahren durch die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln (ausnahmsweise) ein Mechanismus zur automatischen Preisanpassung aufgenommen werden, der die Unternehmerseite (in Grenzen) von den unübersehbaren Beschaffungsrisiken freistellt.

Mit diesem vertraglich vereinbarten Mechanismus soll vor allem erreicht werden, dass Angebotspreise von den bietenden Unternehmen überhaupt sachgerecht, das heißt: kosten-kausal, kalkuliert werden können, ohne dass bei der Preisangabe unkalkulierbare Risiken übernommen würden, oder aber durch die Einrechnung von erheblichen Risikozuschlägen Angebotspreise erzielt würden, die kaum mehr sachlich nachvollziehbar wären. Das nachfolgende Beispiel veranschaulicht die Grundzüge der Preisgleitung bei Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel entsprechend dem Formblatt 225 des Vergabehandbuch des Bundes (VHB 225).

Beispiel Preisgleitung

Gegenstand des Beispiels ist der Baustoff „Betonstahl“, der im Leistungsverzeichnis unter der Ordnungszahl 01.01.550 „Betonstahl verlegen“ geführt ist und in der Fachserie 17, Reihe 2 des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de), die GP-Nummer 24 10 62 100 trägt. Die Indexentwicklung dieses Baustoffs über die Monate 1 bis 13 ist in der nachfolgenden Abbildung in Form eines Liniendiagramms dargestellt.

 Abb. 1: Indexentwicklung Betonstahl über 13 Monate (Quelle: Eigene Abbildung) 
Abb. 1: Indexentwicklung Betonstahl über 13 Monate (Quelle: Eigene Abbildung)

Auf Basis der Indexentwicklung werden die Mehr- bzw. Minderkosten aufgrund Preisgleitung in mehreren Rechenschritten ermittelt:

Als Basiswert 1 zum Zeitpunkt des Versands der Vergabeunterlagen (im Monat 1) wird auftraggeberseitig der Wert 500 €/to. festgelegt. Grundlage hierfür kann z.B. eine Marktrecherche sein.

Die Angebotsöffnung/Vergabe findet im Monat 4 statt. Der Basiswert 2 ermittelt sich damit wie folgt:

Basiswert 2 = Basiswert 1 x Indexwert (Versand Vergabeunterlagen) / Indexwert (Angebotsöffnung/Vergabe).

Im Beispiel ergibt sich der Basiswert 2 zu 520 €/to.

Die Leistung wird im Monat 12 ausgeführt und abgerechnet. Der Basiswert 3 ermittelt sich damit wie folgt:

Basiswert 3 = Basiswert 2 x Indexwert (Ausführung/Abrechnung) / Indexwert (Angebotsöffnung/Vergabe).

Im Beispiel ergibt sich der Basiswert 3 zu 536 €/to.

Die im Monat 12 ausgeführte Leistung beläuft sich auf 200 to. In Verbindung mit den zuvor ermittelten Basiswerten 2 und 3 ergeben sich damit die Mehrkosten aus Preisgleitung zu

3.200 € (= 200 to. x (536 €/to. – 520 €/to.)).

Im Rahmen der Gesamtabrechnung sind schließlich noch die Regelungen zu Bagatellgrenze (VHB 225: 2 % des Abrechnungsvolumens der gegenständlichen Positionen) und Selbstbehalt (VHB 225: 10 % der Mehr- oder Minderkosten, mind. Bagatellgrenze) zu berücksichtigen.

Baubetriebliche Einordnung

Baubetrieblich ist zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln, die zu einer automatischen Preisanpassung der betreffenden Materialien führt, anzumerken, dass es sich dabei um ein abstraktes Verfahren handelt, bei dem die Preisveränderungen – vereinfachend – auf Basis der allgemeinen empirischen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes durchgeführt wird. Die Besonderheiten des Einzelfalls finden dabei keine Berücksichtigung.

Zum Beispiel wird durch den „Anpassungsautomatismus“ überlagert, dass es Unternehmen im Einzelfall möglich sein könnte, durch eine umsichtige Einkaufspolitik, die sich nicht zuletzt auf vorausschauende Marktbeobachtungen stützt, günstigere Einkaufsbedingungen zu realisieren als durch den allgemeingültigen Index abgebildet werden kann.

Im obigen Beispielsfall hätte ein Materialeinkauf im Zeitraum von Monat 5 bis Monat 9 etwa dazu geführt, dass sogar günstigere Materialkosten realisiert worden wären als zu den Zeitpunkten der Angebotsöffnung/Vergabe und der Ausführung.

Dieser Einkaufsvorteil geht bei einer „automatischen“ Preisgleitung also verloren, weshalb sich insbesondere für private Auftraggeber, die in der aktuellen Situation eine Risikoverteilung bezüglich der Materialbeschaffung vertraglich vereinbaren wollen, die Möglichkeit bedacht werden sollte, den konkreten Projektgegebenheiten bei der Preisanpassung mehr Raum zu geben.

Denkbar und durchaus praxiserprobt sind insoweit z.B. Regelungen, bei denen für die betreffenden Materialien zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer die Beschaffungszeitpunkte unter Berücksichtigung der Markt- und konkreten Projektgegebenheiten gemeinsam festgelegt werden.

Je höher die Volatilität der Indexentwicklung (wie aktuell aufgrund der kriegsbedingten Einflüsse), desto mehr kommt es zur Erzielung von den Umständen entsprechend günstigen Beschaffungskosten auf eine gründliche Marktanalyse, vorausschauende Einkaufspolitik und nicht zuletzt auf einen kooperativen Umgang der Vertragspartner an.

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Terminliche und monetäre Anpassung bestehender Verträge

Die aktuelle Kriegssituation ändert zunächst einmal nichts an dem Grundsatz, dass bestehende Verträge einzuhalten sind. Jedoch kann sich aufgrund von kriegsbedingten Lieferengpässen und Materialpreissteigerungen unter bestimmten Umständen Anpassungsbedarf für die bestehenden Verträge ergeben.

Verlängerung von Ausführungsfristen

Wenn sich Baumaterialien aufgrund des Ukraine-Kriegs überhaupt nicht, also auch nicht für hohe bzw. sehr hohe Einkaufspreise beschaffen lassen, könnte – so der Erlass des BMWSB vom 25.03.2022 – von einem Fall der höheren Gewalt bzw. einem anderen nicht abwendbaren Ereignis gem. § 6 Abs. 2 VOB/B auszugehen sein. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, sind in diesem Fall die Ausführungsfristen gem. § 6 Abs. 4 VOB zu verlängern.

Gemäß § 6 Abs. 4 VOB/B berechnet sich die Fristverlängerung nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

Für den nachfolgenden (einfachen) Beispielsfall einer vom Unternehmer zu errichtenden Stahlbrücke, deren Stahl kriegsbedingt überhaupt nicht zu beschaffen ist, kann die Regelung des § 6 Abs. 4 VOB/B (vergleichsweise) einfach angewendet werden, da der gesamte Bauablauf einzig von dem Vorgang Stahlbau abhängt und sich die kriegsbedingte Nicht-Beschaffbarkeit des Stahls unmittelbar auf den Produktionsprozess bzw. Bauablauf auswirkt.

Abb. 2: Ermittlung der Fristverlängerung bei Nicht-Beschaffbarkeit des Stahls. (Quelle: Eigene Abbildung)

Abb. 2: Ermittlung der Fristverlängerung bei Nicht-Beschaffbarkeit des Stahls. (Quelle: Eigene Abbildung)

Im Beispielsfall ergibt sich also aufgrund des (angenommenen) 3-monatigen Lieferstopps des Stahls ein 3-monatiger Baustopp. Zusammen mit dem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten, der hier mit einem Monat veranschlagt wurde, ergibt sich eine Fristverlängerung von 4 Monaten.

Ungleich schwieriger wird es bei der Ermittlung der Fristverlängerung allerdings für den baupraktischen Regelfall, bei dem der Bauablauf nicht nur durch einen Vorgang, sondern durch viele Vorgänge unterschiedlicher Gewerke bestimmt wird. Wenn also z.B. von einem Unternehmer ein Hochbau schlüsselfertig zu errichten ist, bei dem neben anderen Gewerken (Rohbau aus Beton, Ausbauleistungen, Technische Gebäudeausrüstung) auch Stahlbauleistungen (z.B. im Bereich der Balkone und Technikzentralen) auszuführen sind, ergibt sich für die terminliche Bauabwicklung ein „verschachtelter“ Gesamtablauf, bei dem die Vorgänge der Gewerke teilweise parallel zueinander laufen.

Die terminlichen Folgen eines Lieferstopps für den Baustoff Stahl auf die vereinbarten Fristen ist dann nicht mehr ohne weiteres zu bestimmen. Stattdessen ist eine bauablaufbezogene Untersuchung durchzuführen, mittels der die konkreten Auswirkungen des Lieferstopps auf die räumlich und zeitlich an unterschiedlichen Stellen im Gesamtablauf befindlichen Stahlbauarbeiten dargelegt werden. Diese bauablaufbezogene Untersuchung hat Schadensminderungspflichten gem. § 6 Abs. 3 VOB/B ebenso aufzugreifen wie Darlegungen zur unternehmerseitigen Leistungsbereitschaft („Gibt es neben den beschaffungsbedingten Verzögerungen im Gewerk Stahlbau auftragnehmerseitige Verzögerungen in anderen Gewerken, die sich ebenfalls nachteilig auf den vereinbarten Bauablauf auswirken?“).

Letztendlich wird eine kritische-Weg-Analyse durchzuführen sein, bei der auch Zeitreserven, die ggf. im Bauablaufplan enthalten sind, mit in Betracht gezogen werden, um die tatsächlichen terminlichen Auswirkungen des kriegsbedingten Baustopps im Gewerk Stahlbau konkret beziffern und damit einen diesbezüglichen Fristverlängerungsanspruch zutreffend bestimmen zu können.

Insoweit ist der Unternehmer darlegungspflichtig und hat dazu nachweisgestützt möglichst konkret vorzutragen, was u.a. die Vorlage von Behinderungsanzeigen, Soll- und Ist-Terminplänen sowie behinderungsbedingt fortgeschriebener Terminpläne einschließt.

Anpassung der vertraglichen Vergütung

Wenn Baumaterialien aufgrund des Ukraine-Kriegs zwar zu beschaffen sind, das Unternehmen dafür allerdings höhere ggf. sogar sehr viel höhere Beschaffungskosten zu zahlen hat, könnte ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, bei dem die Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Vergütung für den Unternehmer unzumutbar ist.

Die zu treffende Entscheidung bedingt eine Prüfung im Einzelfall, die sich nicht nur auf die betroffenen Positionen beschränkt, sondern auf den Gesamtvertrag inklusive etwaiger Nachträge. Sollte im Einzelfall eine Störung der Geschäftsgrundlage bejaht werden, ergäbe sich für die von den außerordentlichen Preissteigerungen betroffenen Positionen ein Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers.

Der Mehrvergütungsanspruch ist dann aus der kriegsbedingt geänderten Beschaffungssituation abzuleiten und dürfte die folgende Faktoren umfassen:

  • Tatsächlich erforderliche Beschaffungskosten (aufgrund der Kriegssituation)
  • Hypothetisch erforderliche Beschaffungskosten (ohne die Kriegssituation. Die hypothetisch erforderlichen Beschaffungskosten können, müssen aber nicht mit den kalkulierten Kosten übereinstimmen. Abweichungen ergeben sich z.B. dann, wenn der Unternehmer zu hohe oder zu niedrige Kosten kalkuliert hat).
Nicht Gegenstand des Mehrvergütungsanspruchs dürften Zuschläge für BGK, AGK und Gewinn sein. Ebenso wenig dürfte der Mehrvergütungsanspruch die volle Differenz der geänderten Beschaffungskosten umfassen, sondern auf maximal die Hälfte der Kostendifferenz begrenzt sein.

Die nachfolgende Abbildung verdeutlicht die zuvor geschilderte Ermittlungssystematik am Beispiel des Materials A („Mat A“), dessen Beschaffungskosten ohne Kriegseinfluss mit 360 €/m³ zu veranschlagen waren („Kosten alt“). Mit Zuschlägen (20 %) ergab sich auf dieser Basis der vereinbarte Preisbestandteil zu 360 €/m³. Kriegsbedingt belaufen sich die Beschaffungskosten nun auf 650 €/m³ („Kosten neu“), was – inklusive der Zuschläge – einen Preisbestandteil von 780 €/m³ ergeben würde.

Abb. 3: Visualisierung der kriegsbedingt geänderte Beschaffungssituation (Quelle: Eigene Abbildung)

Abb. 3: Visualisierung der kriegsbedingt geänderte Beschaffungssituation (Quelle: Eigene Abbildung)

Die Kostendifferenz ist ohne Zuschläge zu ermitteln und beläuft sich somit auf 350 €/m³, wovon max. die Hälfte, also maximal 175 €/m³ vom Auftraggeber zu übernehmen wären. Auch insoweit ist das Unternehmen nachweispflichtig und hat dazu insbesondere zur Kalkulation der betreffenden Positionen, zur tatsächlichen bzw. hypothetischen Beschaffungssituation und zur Marktüblichkeit vorzutragen.

Fazit

Es ist davon auszugehen, dass sich der Markt mittelfristig auf die veränderten Verhältnisse bei der Baustoffbeschaffung einstellen wird. Bis dahin sind Auftraggeber und Auftragnehmer von Bauprojekten allerdings in besonderem Maße gefordert, den aktuellen Beschaffungsproblemen bestmöglich gemeinsam zu begegnen.

Das gilt für die Lösung von operativen Fragen der Bauabwicklung (z.B. gemeinsame Abstimmung und Festlegung von Wegen sowie Zeitpunkten der Beschaffung) genauso, wie für die Ausschöpfung von bauvertraglichen Möglichkeiten. Besonderes gefordert sind dabei die Unternehmen, die (in der Regel) für die Beschaffung der Baustoffe verantwortlich sind.

Sie haben nicht nur durch außerordentliche Einkaufsbemühungen alle Hebel in Bewegung zu setzen, an die benötigten Baustoffe zu gelangen, sondern haben gleichzeitig ihr Tun auch noch so zu dokumentieren, dass etwaige Ansprüche auf Termin- und Vergütungsanpassung schlüssig dargelegt werden können.

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Prof. Dr.-Ing. Thomas Sindermann
Prof. Dr.-Ing. Thomas Sindermann ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Baupreisermittlung und Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau sowie Bauablaufstörungen (IHK zu Köln). Er ist Mitherausgeber und Autor des Online-Moduls „Praxiswissen Baurecht“ sowie des Fachbuches „Anti-Claim-Management – Baubetrieblich und baurechtlich optimierte Projektrealisierung“. 
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