Zu 1) Einrichtung der Konten und der Kontoverknüpfungen für den Steuersatz von 5 % und sofern nicht vorhanden, für den Regelsteuersatz von 16%
Seit 1983 lag der verminderte Steuersatz bei 7 %. Den nun für den Übergangszeitraum festgelegten Satz von 5 % gab es zuletzt zwischen dem 01.01.1968 und dem 30.06.1968. Eine entsprechende Kontenklasse ist hierfür in AnNoText nicht enthalten muss per Update nachgeliefert werden.
Zusätzlich müssen in allen unseren Produkten die entsprechenden Konten angelegt und mit den verschiedenen fachlichen Programmteilen verknüpft werden. Diesen Aufwand erspart Ihnen das kommende AnNoText-Update, da mit dem Update die notwendigen Konten für 5 % und 16 % bei Bedarf automatisch angelegt und entsprechend verknüpft werden.
Ein manuelles Eingreifen Ihrerseits ist vor dem kommenden Update nicht erforderlich. Im Gegenteil, es kann im Einzelfall eher hinderlich sein. Nach der automatischen Anlage der Konten und Kontoverknüpfungen durch das Update können Sie im Bedarfsfall noch Änderungen vornehmen.
Übrigens: Das Update hinterlegt auch gleichzeitig alle Informationen, die dann wieder zum 01.01.2021 gelten.
Zu 2) Welche Leistung rechne ich mit welchem Steuersatz ab?
Gem. § 27 UStG gilt der geänderte Umsatzsteuersatz für alle Umsätze, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift, also nach dem 01.07.2020 oder nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden.
Für Anwältinnen und Anwälte:
Die Leistung des Anwalts ist dann ausgeführt, wenn er seine geschuldete Gesamtleistung erbracht hat. Dieser Zeitpunkt ist identisch mit den Fälligkeitstatbeständen des § 8 RVG.
Fälligkeit tritt ein:
- Wenn der Auftrag erledigt ist
- Die Angelegenheit beendet ist
- Im gerichtlichen Verfahren eine Kostenentscheidung ergangen ist
- Der Rechtszug beendet ist
- Das Verfahren länger als 3 Monate ruht
- Weiterführende Hinweise finden Sie auf der Website des Anwaltsblatts.
Für Notarinnen und Notare:
Quelle: Information der Westfälischen Notarkammer
§ 10 GNotKG regelt die Fälligkeit der Notarkosten. Danach werden Notargebühren mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig. Dies bedeutet, dass nach hiesiger Auffassung insbesondere die Verfahrensgebühren („Beurkundungsgebühren“) erst mit dem Abschluss der Beurkundung fällig werden, nicht aber bereits mit der Beauftragung zur Vorbereitung der Beurkundung, denn erst mit der Leistung der Unterschriften unter der Urkunde ist die Leistung „fertiggestellt“ und ausgeführt.
Kommt die Beurkundung nach Versand des Entwurfs nicht zustande, ist für die Fälligkeit der Gebühren wegen der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens auf den Zeitpunkt des Abbruchs der Verhandlung abzustellen. Erläuterungen hierzu finden sich in der Vorbemerkung 2.1.3 zum Kostenverzeichnis zum GNotKG.
Vorbehaltlich der gesetzlichen Regelungen kommt nach hiesiger Auffassung also der Mandant, der noch im Laufe des Monats Juni den Auftrag zur Beurkundung inkl. der Bereitstellung eines Entwurfs erteilt, in den Genuss der verringerten Umsatzsteuer, wenn die Urkunde erst ab dem 1. Juli 2020 errichtet wird.
Wird die Urkunde noch vor der Senkung der Umsatzsteuer errichtet oder ist sie bereits beurkundet, wird sie aber erst nach ihrem Vollzug ab dem Monatswechsel abgerechnet, sind die einzelnen Leistungspositionen voneinander abzugrenzen. Die Verfahrensgebühr müsste nach hiesiger Auffassung mit dem Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % abgerechnet werden, Gebühren für Vollzugstätigkeiten etc., die erst ab dem 1. Juli ausgeführt und gem. § 10 GNotKG erst dann fällig werden, mit dem dann gültigen Steuersatz in Höhe von 16 %.
Für beide Berufsgruppen gilt:
Vorschüsse müssen mit dem bei Stellung der Vorschussrechnung gültigen Steuersatz der Umsatzsteuer unterworfen werden. Gegebenenfalls muss die Umsatzsteuer nach Erbringung der mit dem Vorschuss belegten Leistung neu berechnet und Teile nacherhoben oder erstattet werden.
Zu 3) Wie gehe ich mit einer Vorschussrechnungen um, die einen anderen Mehrwertsteuersatz enthält als den, der bei der Schlussrechnung gültig ist
Vorschussrechnungen, die mit einem von der Schlussrechnung abweichenden Umsatzsteuer belegt sind, müssen, sofern noch nicht bezahlt, storniert werden. Sollten bereits Zahlungen auf diese Rechnungen existieren, ist eine kaufmännische Gutschrift über den gesamten Vorschussbetrag zu erstellen.
Die bereits erfolgten Zahlungen auf die ursprüngliche Rechnung werden dabei vollständig und nachvollziehbar durch entsprechende Umkehrbuchungen von den bei Buchung der Zahlung angesprochenen Konten (Honorar, steuerfreie Auslagen, stpfl. Auslagen, Umsatzsteuerkonto) ins Fremdgeld umgebucht und dadurch auch entsprechend in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt. Im Anschluss kann die Schlussrechnung mit dem dann zu verwendenden Steuersatz erstellt werden, wobei zuvor ins Fremdgeld umgebuchte Geldeingänge mit der neuen Rechnung verrechnet werden.
Zu 4) Welche Änderungen ergeben sich bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Leider liegt uns hierzu noch keine Information von offizieller Stelle vor. Eine erste Quelle im Internet berichtet davon, dass es laut Informationen des Bayerischen Landesamtes für Steuern keine Änderungen der USt-Voranmeldung und UStE-Formulare geben wird. Im Ergebnis würde dies zunächst bedeuten, dass keine Änderungen in der Software nötig sind.
Quelle: Blog Rechtlogisch
So wird in dem Blogbeitrag ausgeführt:
Die Umsätze zu den neuen Steuersätzen (16 % und 5 %) werden (gesammelt) in den Kennzahlen für Umsätze zu anderen Steuersätzen eingetragen. Die Anleitungen zu den Vordrucken werden in der kommenden Woche [25. KW] geändert und zeitnah neu veröffentlicht.
Die Bemessungsgrundlage (Netto-Betrag) für steuerpflichtige Umsätze mit 16 % und 5 % sind dementsprechend gesammelt in Kennzahl 35 zu melden. Die Umsatzsteuer dazu für 16 % und 5 % gesammelt in Kennzahl 36. (Die Kennzahl 36 muss nicht rechnerisch 16 % oder 5 % der Kennzahl 35 ergeben, da gemischte Steuersätze gemeldet werden können.)
Die Regel ist analog für innergemeinschaftliche Erwerbe mit 16 % und 5 % anzuwenden. Entsprechend Kennzahl 95 (Bemessungsgrundlage) und Kennzahl 98 (Steuer) sind zu verwenden.
Tabakwaren sollen weiterhin dem Steuersatz 19 % unterliegen. Aus diesem Grund sind Umsätze mit 19 % weiterhin zulässig. Unternehmer sollten jedoch sensibilisiert werden, dass Werte mit 19 % und 7 % Steuer (Kennzahlen: 81, 86, 89 und 93) in den USt-VAs Juli-Dezember 2020 die Ausnahmen sind.
Die erste USt-VA welche Umsätze mit 16 % oder 5 % enthalten sollte, ist Juli für 2020 (abzugeben frühestens August 2020).
Kurzfristige Aktualisierungen der ERiC Bibliotheken im Hinblick auf die USt-VA sind nicht notwendig.
Zu 5) Das Mahnverfahren und Vollstreckungsbescheid-Verfahren bilden untereinander eine Angelegenheit. Was bedeutet dies im Hinblick auf den zu verwendenden Steuersatz, wenn der MB vor und der VB nach dem Umstellungsstichtag liegt
Nach Rücksprache mit dem Oberlandesgericht Stuttgart, IuK-Fachzentrum Justiz, Referat Mahnverfahren werden alle Mahngerichte bundeseinheitlich für die Berechnung des MwSt.-Betrages den zum Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Gebühr geltenden Steuersatz heranziehen. Das hieße für den Fall „MB-Antrag bis 30.06.2020/VB-Antrag ab 01.07.2020“, dass für die MB-Gebühr 19 % und für die VB-Gebühr 16 % gelten.